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   OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 4 O 1330/98   

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OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 4 O 1330/98 (https://dejure.org/1998,15900)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.1998 - 4 O 1330/98 (https://dejure.org/1998,15900)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 1998 - 4 O 1330/98 (https://dejure.org/1998,15900)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover - 3 A 4925/97
  • OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 4 O 1330/98
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2008 - 1 O 153/08

    Zur Aussetzungsmöglichkeit analog § 94 VwGO

    § 94 VwGO ist indes nicht analog anwendbar, wenn in einem anderen Verfahren - wie hier - lediglich über dieselbe Rechtsfrage oder die Auslegung derselben Rechtsnorm zu entscheiden ist (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 4 O 97/05 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Az.: 14 S 812/98 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - Az.: 8 C 91.1185 - und vom 18. Juli 1996 - Az.: 4 C 96.1848 -, jeweils zitiert nach juris; a. A. wohl OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juni 1998 - Az.: 4 O 1330/98 -, zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2009 - 8 OB 203/09

    Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens bis zu einer Entscheidung in einem

    Im Hinblick auf die Sonderregelung in § 93a VwGO über die Aussetzung von Musterverfahren ist aber für die hier dazu notwendige, weitreichende analoge Anwendung des § 94 VwGO kein Raum (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2009 - 4 E 1358/08 -, ZfWG 2009, 75; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.12.2008 - 1 O 153/08 -, DÖV 2009, 299 f., jeweils mit m. w. N.; a. A. VGH München, Beschl. v. 22.9.2009 - 19 B 09.567 - Nds. OVG, Beschl. v. 11.6.1998 - 4 O 1330/98 -, jeweils juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.08.1999 - 4 O 2409/99

    Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens; Aussetzung

    Für die hier zu überprüfende Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchsetzung des "Individualanspruchs" des Klägers sprechen bei der gebotenen Interessenabwägung sachliche Gründe: Wenn auch in diesem Verfahren und in dem Verfahren 4 L 811/99 4 L 3258/95 - 3 A 8186/94 VG Hannover (betreffend die Festsetzung der Pflegevereinbarung durch die Schiedsstelle nach § 94 BSHG) eigene, zum Teil voneinander unabhängige Voraussetzungen zu klären sind, sind diese doch sachlich über die Regelung des § 93 Satz 2 BSHG miteinander verknüpft (vgl. Beschl. d. beschl. Sen. v. 11.6.1998 - 4 O 1330/98 - u. d. 12. Sen. d. Nds.OVG v. 15.12.1997 - 12 O 5365/97 -).

    Bei der gebotenen Interessenabwägung werden die Ansprüche des Klägers und der Einrichtung, in der er betreut wird, auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu gering bewertet: Eine Gefährdung der weiteren Betreuung des Klägers im Klinikum W. ist nicht ersichtlich (vgl. dazu den Senatsbeschl. v. 11.6.1998 - 4 O 1330/98 -); dazu, dass ein im vorliegenden Verfahren dem Antrag des Klägers entsprechend und damit mittelbar im Interesse des Heimträgers ergehendes Urteil wahrscheinlich nicht in Rechtskraft erwüchse, solange eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 4 L 811/99 - 4 L 3258/95 - 3 A 8186/94 VG Hannover aussteht, verweist der Senat auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wiederholt diese deshalb nicht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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